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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Castle & Garden Strausberg GmbH &
Co. KG
I. Allgemeines
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge
über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, der
mietweisen Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen
des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen, sowie alle
in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer/Räume sowie
deren Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Soweit der Kunde nicht
Verbraucher ist wird § 540 Abs.1 S. 2 BGB abgedungen.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn
dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Zustandekommen des Vertrages
1. Der jeweilige Vertrag kommt durch Annahme des Kundenantrages auf
Abschluss eines Vertrages durch das Hotel zustande. Dazu bedarf es einer
schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den
Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden
als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem
Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
III. Leistung und Zahlung bei Hotelzimmerüberlassung
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter
Zimmer. Sollten die vom Kunden gewünschten Zimmer nicht verfügbar sein,
wird sich das Hotel bemühen, einen gleichwertigen Ersatz im Hause oder
in anderen Objekten zur Verfügung zu stellen.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14.00 Uhr des Anreisetages zur
Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit
vereinbart wurde, behält sich das Hotel vor, bestellte Zimmer nach 19.00
Uhr anderweitig zu vergeben.
3. Am Abreisetag sind die Zimmer, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde, bis 11.00 Uhr zu räumen.
4. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Diese
ist mit Vertragsabschluss fällig.
5. Der vereinbarte Zimmerpreis ist am Anreisetag mit Rechnungsstellung
fällig.
6. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten bzw. bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
IV. Leistung und Zahlung bei Veranstaltungen und Tagungen
1. Die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen werden
durch das Hotel erbracht.
2. Der Kunde hat den für die bestellten Leistungen vereinbarten Preis zu
zahlen. Für weitere in Anspruch genommene Leistungen sind die jeweils
geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden
veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Das Mitbringen
von Speisen und Getränken ist ohne Erlaubnis durch das Hotel untersagt.
3. Nach Vertragsabschluss von Veranstaltungsverträgen sind innerhalb von
14 Tagen 10 % der geschätzten Gesamtsumme zu zahlen. 21 Tage vor dem
Veranstaltungstermin sind weitere 40 % der geschätzten Gesamtsumme zu
zahlen.
4. Rechnungen des Hotels sind mit Erhalt fällig und in Bar
auszugleichen, sofern keine andere Zahlungsform vereinbart wurde. Bei
Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten.
V. Änderungen der Teilnehmerzahl bei
Veranstaltungen oder Tagungen
1. Die genaue Teilnehmerzahl ist vom Kunden bei Vertragsabschluss
mitzuteilen.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um bis zu 10 % ist dem Hotel
spätestens bis 7 Tage vor Veranstaltungs-, bzw. Tagungsbeginn
mitzuteilen. Eine derartige Reduzierung wird bei der Abrechnung
anerkannt.
3. Bei Abweichungen um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt die
vereinbarten Preise neu festzusetzen, sowie die bestätigten Räume zu
tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
4. Bei mehr als 10 % Abweichung und Mitteilung spätestens 7 Tage vor
Veranstaltungs-, bzw. Tagungsbeginn wird die ursprünglich gemeldete
Teilnehmerzahl abzüglich 50 % für die Abrechnung zugrunde gelegt.
5. Soweit eine Reduzierung der Teilnehmerzahl nicht spätestens 7 Tage
vor Veranstaltungs-, bzw. Tagungsbeginn dem Hotel mitgeteilt wird,
erfolgt die Abrechnung auf Basis der gemeldeten Teilnehmerzahl.
6. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm
nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten
Aufwendungen zu mindern.
7. Im Fall einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die
tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
VI. Rücktritt
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so
ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der
Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
2. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Hotelzimmern hat das
Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer sowie die
eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht
anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte
Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels
pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet:
- bei Stornierung zwischen dem 42. und dem 28. Tag vor dem vereinbarten
Leistungszeitraum 20 %,
- bei Stornierung zwischen dem 27. und dem 14. Tag vor dem vereinbarten
Leistungszeitraum 40 %,
- bei Stornierung zwischen dem 13. und dem 5. Tag vor dem vereinbarten
Leistungszeitraum 60 %,
- bei Stornierung innerhalb von 4 Tagen vor dem vereinbarten
Leistungszeitraum 80 %,
des vertraglich vereinbarten Preises zu zahlen.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht
oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
3. Bei Rücktritt des Kunden von vertraglich vereinbarten Veranstaltungs-
und Tagungsleistungen sind vom Kunden bis zum 120. Tag vor dem
vereinbarten Veranstaltungstermin 10 % der geschätzten Gesamtsumme der
vereinbarten Leistung, bei Rücktritt zwischen dem 120. und 90. Tag 25 %,
bei Rücktritt zwischen dem 89. und 60. Tag 50 %, bei Rücktritt zwischen
dem 59. und 4. Tag 70 % und innerhalb von 3 Tagen vor dem vereinbarten
Veranstaltungstermin 80 % der geschätzten Gesamtsumme der vereinbarten
Leistung zu zahlen.
4. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist dabei berücksichtigt. Dem Kunden
steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder
nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5. Das Hotel hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn vom Kunden
eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach
Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht
geleistet wird.
6. Das Hotel ist weiter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund
vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
- Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die
Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer oder Veranstaltungsräume unter irreführender oder falscher
Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des
Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die
Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit
gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
7. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des
Kunden auf Schadensersatz.
VII. Haftung
1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für
seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Für sonstige Schäden haftet das Hotel nur bei grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Pflichtverletzung. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden
unverzüglich dem Hotel anzuzeigen. Etwaige Ansprüche des Kunden aus
offensichtlichen Schäden sind innerhalb von 2 Wochen nach Ende der
Leistungserbringung gegenüber dem Hotel geltend zu machen.
2. Bei Hotelzimmerüberlassung haftet das Hotel für eingebrachte Sachen
(§ 701 BGB) dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, höchstens bis
zu einem Betrag von 3..500,00 €. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten
bis zu einem Höchstbetrag von 800,00 €.
3. Auf Veranstaltungen oder Tagungen mitgeführte Ausstellungs- oder
sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des
Kunden in den Veranstaltungs- Tagungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel
übernimmt, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, für Verlust,
Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für
Vermögensschäden. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Für Veranstaltungen bzw. Tagungen mitgebrachtes Dekorationsmaterial
hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel
kann dafür einen behördlichen Nachweis verlangen. Erfolgt ein solcher
Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes
Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher
Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen
vorher mit dem Hotel abzustimmen.
5. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende
der Veranstaltung, bzw. Tagung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der
Kunde das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des
Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungs- bzw.
Tagungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs eine angemessene
Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei,
dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe
entstanden ist.
6. Soweit dem Kunden oder den Veranstaltungs-, bzw. Tagungsteilnehmern
ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung
gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei
Abhanden- kommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter
oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht,
außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, bedürfen der Schriftform.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und
Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der
gesellschafts-rechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzung des § 38 Abs.2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der
gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Beherbergungsvertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften
Neufassung 01.12.2008 |